Quantcast
Channel: Mitbestimmung Heute » Arbeitsrecht
Viewing all articles
Browse latest Browse all 10

Sozialauswahl: Verzichten Sie auf eine Altersgruppenbildung

$
0
0

Will der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, muss er unter den Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchführen (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Er muss ermitteln, welchen Arbeitnehmer die Kündigung am wenigsten hart treffen wird. Um zu verhindern, dass ein Unternehmen nach einer solchen „Entlassungswelle“ überaltert, ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zulässig, die Sozialauswahl in Altersgruppen durchzuführen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber konnte die Belegschaft in verschiedene Altersgruppen einteilen und anschließend die Sozialauswahl für die jeweilige Gruppe durchführen. Den sozial stärksten Mitarbeitern jeder Gruppe durfte er betriebsbedingt kündigen. Das kann sich aber ändern. Denn das Arbeitsgericht Siegen lässt derzeit durch den EuGH prüfen, ob die Bildung solcher Altersgruppen überhaupt zulässig ist oder eine unerlaubte Diskriminierung wegen Alters darstellt.

________________________________________________________________

- Anzeige -


Hier sind 71 GRATIS-Praxishilfen für Sie als Betriebsrat!

1 Klick – und schon besitzen Sie als Betriebsrat 71 Arbeitshilfen, Betriebsvereinbarungen und Vorlagen für die Betriebsratsarbeit, die Sie begeistern werden. GRATIS!

Egal ob Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsfragen oder Fragen zu Ihrem Initiativrecht:

Mit dem kostenlosen 71-teiligen Betriebsrats-Praxis-Paket verfügen Sie ab sofort über alle wichtigen Muster-Vorlagen für Ihre tägliche Betriebsrats-Arbeit, die Sie sofort einsetzen können. Von der „Praxisübersicht Ihrer Mitspracherechte A-Z“ bis zum „ABC der Informations- und Einsichtsrechte“. Eine einzigartige Zeitersparnis! Deshalb:

Klicken Sie zum kostenlosen Download des 71-teiligen Betriebsrats-Praxis-Pakets jetzt einfach hier!

Tipp:

Lassen Sie sich dieses größte kostenlose Betriebsrats-Service-Paket aller Zeiten, das 71-teilige Betriebsrats-Praxis-Paket, nicht entgehen.

Klicken Sie zum Download jetzt hier!

________________________________________________________________

Ausnahmen vom Grundsatz der Altersdiskriminierung

Nach europäischem Recht können Ausnahmen vom Grundsatz der Altersdiskriminierung nur durch sozialpolitische Ziele (z.B. Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung) gerechtfertigt sein. Diese Ziele unterscheiden sich nach Ansicht des EuGH dadurch von rein individuellen Beweggründen des Arbeitgebers (z.B. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit), dass sie im Allgemeininteresse stehen.

Was der laufende Fall für Sie bedeutet

Als Betriebsrat haben Sie beim Sozialplan ein gewichtiges Wörtchen mitzureden. Aber: Verzichten Sie auf die Bildung von Altersgruppen! Denn unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Sozialauswahl einheitlich oder in Altersgruppen durchführt, kann weiterhin das Lebensalter als Auswahlkriterium herangezogen werden. Nach § 2 Abs. 4 AGG findet das AGG keine Anwendung, wenn es um Kündigungen geht. Zwar ist noch umstritten, ob die Herausnahme der Kündigungen aus dem AGG vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) standhalten wird. Unabhängig davon ist aber die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl zumindest dann europarechtskonform, wenn es nicht überproportional ins Gewicht fällt und dies die schlechteren Arbeitsmarktchancen älterer Arbeitnehmer ausgleichen soll.

Tipp:

Um festzustellen, welche Mitarbeiter der Belegschaft sozial stärker oder schwächer sind, kann der Arbeitgeber vor der Einzelfallprüfung zunächst eine Vorauswahl anhand des folgenden Punkteschemas treffen, das von den Gerichten anerkannt wird:


Lebensalter (max. 40 Punkte):


  • bis 20 Jahre = 0 Punkte
  • für jedes weitere Lebensjahr 1 Punkt


Betriebszugehörigkeit (max. 40 Punkte):


  • jedes volle Beschäftigungsjahr = 1 Punkt


Unterhaltsbelastung (max. 40 Punkte):


  • verheiratet mit voll berufstätigem Partner = 0 Punkte
  • alleinstehend: = 0 Punkte
  • verheiratet mit einem nicht (voll) berufstätigen Partner = bis 10 Punkte (die Punktzahl kann individuelle, aber für alle Arbeitnehmer einheitlich) festgelegt werden).
  • jede weitere unterhaltsberechtigte Person = bis 7 Punkte


Schwerbehinderung (max. 40 Punkte):


  • je Grad der Behinderung 0,7 Punkte


Mitarbeiter mit der höchsten Punktzahl sind am schutzwürdigsten, die mit der niedrigsten am wenigsten.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 10

Latest Images

Trending Articles





Latest Images